Fachstelle für Gebäudeschätzung
Die FGS ist ein unabhängiges Organ, gegründet durch den SVV (Schweizerischer Versicherungsverband). Ihre Dienste stehen hauptsächlich den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung, welche Mitglieder des SVV sind.
Anmeldung zur Gebäudeschätzung
Die SVV-Versicherungsgesellschaften können ihre Gebäude zur Schätzung auf der gemeinsamen Informatikplattform anmelden. Die Versicherer, die nicht Mitglied des SVV sind, können sich an
Möchten Privatkunden ihr Gebäude schätzen lassen, wenden sie sich bitte an ihre Versicherungsgesellschaft.
Versicherungswert
Die geschätzte Summe entspricht den Wiederaufbaukosten zum Neuwert eines Gebäudes von gleicher Grösse, mit demselben Ausbaustandard am gleichen Standort wie das Vorhandene. Die technische Entwertung wird nicht berücksichtigt, es handelt sich immer um den Neuwert. Die Kosten der Wiederherstellung oder des Wiederaufbaus beinhalten nach Baukostenplan (BKP) im Wesentlichen:
- Rohbau 1 (BKP 21)
- Rohbau 2 (BKP 22)
- Elektroanlagen (BKP 23)
- Heizungs-, Lüftungs-, und Klimaanlagen (BKP 24)
- Sanitäranlagen (BKP 25)
- Transportanlagen (BKP 26)
- Ausbau 1 (BKP 27)
- Ausbau 2 (BKP 28)
- Honorare (BKP 29)
Sie entsprechen somit den Gesamtkosten von BKP 2 (Gebäude) unter Ausschluss des Baugrubenaushubs (BKP 20).
Folgende Elemente sind nicht im Versicherungswert enthalten:
- Grundstück
- Vorbereitungsarbeiten
- Spezielle Fundationen
- Gebühren
- Betriebseinrichtungen
- Umgebungsarbeiten
- Verkaufskommission
- Spezielle Ausbauten der Miteigentümer (STWE)
Die Normen für die Gebäudeversicherung (CH=Ausgabe 2012; FL=FMA-Richtlinie 2012/3) geben weitere Auskünfte über die genauen Abgrenzungen und die besonderen Vereinbarungen.
Der Verkehrswert wird nicht berücksichtigt.
Datenschutz
Aus Gründen des Datenschutzes darf das Ergebnis der Gebäudeschätzung nur derjenigen Gesellschaft und/oder Versicherungsnehmer bekannt gegeben werden, die den Schätzungsauftrag erteilt hat.
Den Gebäudeschätzern ist es daher grundsätzlich nicht erlaubt, Kopien des Schätzungsblattes anderen Gesellschaften auszuhändigen, ausser die Versicherungsgesellschaft lässt vom Gebäudeeigentümer eine Erklärung unterschreiben, dass er damit einverstanden ist, dass die Gebäudeschätzer der betreffenden Gesellschaft eine Kopie des Schätzungsblattes übergeben. Aufgrund dieser Erklärung kann bei der Fachstelle die erwähnte Kopie verlangt werden.
- Die Versicherungsgesellschaft legt der FGS eine Kopie des unterschriebenen Antrages oder der Police vor.
Versicherungsfragen
Um den Versicherungswert laufend den aktuellen Baukosten anzupassen, ist eine Indexierung des Versicherungswertes unerlässlich. Die dem Versicherungsverband angeschlossenen Gesellschaften verwenden den Zürcher Index der Wohnbaupreise.
Der Kanton Genf wendet den Genfer Baukostenindex als Basis der Indexierung an.
Besondere Schätzungen
Der Verkehrswert einer Liegenschaft entspricht dem mittleren Wert, zu dem eine Liegenschaft gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden kann. Mit Marktwert ist in der Regel dasselbe gemeint (Text aus Fachliteratur übernommen).
Technische Fragen
Die SIA Norm 116 «Norm zur Berechnung des Kubikmeter-Preises von Gebäuden» wurde 1952 vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverband publiziert.
Diese Norm wurde im Oktober 2003 durch die neue SIA Norm 416 «Flächen und Volumen von Gebäuden» ersetzt.
Die Schätzungen für die Feuerversicherung werden seit 1. Januar 2005 in der Regel nach der neuen Norm berechnet.