Einleitung einer amtlichen Schätzung
Seit dem 1.1.2023 können keine amtlichen Schätzungen für ausschliesslich private Zwecke ausgeführt werden. Amtliche Schätzungen werden auf Antrag einer Behörde durchgeführt.
Durchführung
Das Land ist in zwei Schätzungsgebiete eingeteilt: das Schätzungsgebiet Oberland und das Schätzungsgebiet Unterland. Die amtlichen Schätzungen werden grundsätzlich von der (gesamten) Schätzungskommission vorgenommen, d.h. dem Vorsitzenden und je nach Lage des Schätzungsobjekts dem Schätzer Oberland oder dem Schätzer Unterland. Bestimmte im Schätzungsgesetz genannte (einfachere) Schätzungen werden vom Vorsitzenden der Schätzungskommission alleine durchgeführt.
Kommissionsmitglieder
Vorsitz: Karl Laternser
Oberland: Eric Marxer, Anja Meier-Eberle (Stellvertreterin)
Unterland: Hanno Hasler, Markus Ritter (Stellvertreter)
Schätzungsprotokoll
Der Antragsteller erhält nach Durchführung der amtlichen Schätzung das Schätzungsprotokoll. Dieses beinhaltet den amtlichen Wert und den Marktwert.
Muster einer amtlichen Schätzung
Gebühren
Die Gebühren für die amtlichen Schätzungen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsverordnung; SchätzV)
> Schätzungsverordnung / Gebühren ab Art. 27 und ff.
Rückfragen / Kontakt
Karl Laternser, Vorsitzender der Schätzungskommission
Brüel 36
9496 Balzers
Tel. 00423 392 17 70